Allgemeine Verkaufs- und Liefer-Bedingungen 04/2023 

Albert Handtmann Elteka GmbH & Co. KG  
Hubertus-Liebrecht-Straße 21  
88400 Biberach 


1. Geltungsbereich  
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Albert Handtmann Elteka GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht im Einzelfall widersprochen haben.  
1.2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden selbst dann keine Anwendung, wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthält oder auf solche verweist, darin liegt kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.  

2. Angebot und Vertragsabschluss  
2.1. Kataloge, Druckschriften und Preislisten gelten nicht als Angebot.  
2.2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von 2 Wochen nach Zugang annehmen. Liegt ausnahmsweise ein verbindliches Angebot ohne Annahmefrist vor, kann dieses spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Abgabe des Angebots durch Bestellung des Auftraggebers angenommen werden. Bestellungen sind für den Auftraggeber bindend.   
2.3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Parteien vereinbart.  
2.4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AVB bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.  
2.5. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.  

3. Preise und Zahlungsbedingungen  
3.1. Die Preise verstehen sich in EUR FCA (INCOTERMS 2020) zuzüglich Verpackung, der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Transport- und Nebenkosten, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.  
3.2. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).  
3.3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Kosten für Werkzeuge, Vorrichtungen und Programmierung sind in Höhe von 50% nach Eingang unserer Auftragsbestätigung und der Rest nach Eingang der ersten Serienlieferung zu zahlen. Die genannten jeweiligen An- und Schlusszahlungen werden jeweils 30 Tage nach Zugang der entsprechenden Anzahlungs- bzw. Schlussrechnung fällig.  
3.4. Im Falle des Verzuges des Auftraggebers sind wir – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.  
3.5. Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.  
3.6. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Gleiches gilt, sofern der Auftraggeber wiederholt und/oder erheblich mit seinen Zahlungen in Verzug gekommen ist. Kommt der Auftraggeber einer derartigen Aufforderung zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht nach, können wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - vom Vertrag zurücktreten.  

4. Lieferzeit, Lieferverzögerung, Höhere Gewalt  
4.1. Lieferungen erfolgen DAP (INCOTERMS 2020).  
4.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, wie behördlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie der termingerechten Leistung einer eventuell vereinbarten Anzahlung oder die Eröffnung eines vereinbarten Akkreditivs voraus.  
4.3. Soweit für die Lieferung eine Exportgenehmigung erforderlich ist und diese trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Beantragung zum vorgesehenen Liefertermin nicht vorliegt, verlängert sich der Liefertermin bis zur Erteilung. Schadensersatzansprüche können daraus nicht entstehen.  
4.4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben wurde oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.  
4.5. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.  
4.6. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Streiks, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts, Pandemien oder Epidemien, Krieg, Terrorakten, Embargo, Virus- und sonstigen Angriffen Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.  
4.7. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts 10. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.  
4.8. Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn - die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, - die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und - dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).  
4.9. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, können wir alle offenen Forderungen sofort fällig stellen und hierfür Sicherheit verlangen.  

5. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang  
5.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Biberach/Riss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat. 
5.2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen. 
5.3. Sofern keine Regelung nach INCOTERMS vereinbart wurde und wir nicht den Transport übernommen haben, geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt und in dem Maße auf den Auftraggeber über, in dem das Produkt oder Teile desselben an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten übergeben wird, wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist, oder indem die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wird. Dies gilt auch für Lieferungen, die durch unsere Angestellten vorgenommen werden, für frachtfrei und verpackungsfrei erfolgte Lieferungen, sowie in den Fällen, in denen Montage, Aufstellung oder sonstige Leistungen von uns übernommen werden. 
5.4. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Auftraggeber angezeigt haben. 
5.5. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro Monat. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Gesetzliche Ersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. 
5.6. Die Sendung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers gegen die von ihm bezeichneten und versicherbaren Risiken versichert. Wir sind berechtigt, eine Transportversicherung auf seine Kosten zu nehmen. 
5.7. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn - die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist, - wir dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 5.7. mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben, - seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Liefergegenstands begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 5 Werktage vergangen sind und - der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung des Liefergegenstands unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. 
 5.8. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Auftraggeber das Risiko der Versendung. Die Durchführung etwaig erforderlicher Zollabwicklungsmaßnahmen obliegt dem Auftraggeber, ebenso wie die Einhaltung etwaig bestehender behördlicher Einfuhrbestimmungen des Bestimmungslandes. 

6. Urheberrecht und Eigentum an Unterlagen 
Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen, Abbildungen, Muster, Katalogen, Prospekten, Modellen, Werkzeugen und anderen Hilfsmitteln etc. vor. Diese bleiben stets unser geistiges Eigentum. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an Gegenständen, die wir dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung und/oder – durchführung überlassen, oder zugänglich machen, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich uns zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, haben wir entsprechende Verwertungsrechte. Das Nutzungsrecht ist persönlich auf den Auftraggeber oder den vertraglich vereinbarten Nutzer sowie gegenständlich auf den vertraglich vereinbarten Um-fang beschränkt. Das Urheberrecht bleibt davon unberührt.  

7. Eigentumsvorbehalt  
7.1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der bestehenden Lieferbeziehung zustehenden derzeitigen und künftigen Forderungen.  
7.2. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen in ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. 
7.3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.  
7.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 7.9.) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.  
7.5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass wir oder der Auftraggeber Alleineigentum erwerben, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.  7.6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – im Fall unseres Miteigentums an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht, an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Auftraggeber widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Abnehmern verlangen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber uns die zur Geltendmachung unserer Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.  
7.7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftraggeber die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns gegenüber hierfür der Auftraggeber.  
7.8. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.  
7.9. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.  
7.10. Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.  
7.11. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen.  

8. Mängelhaftung  
8.1. Rechte aus Mängelhaftung des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt. Die gelieferten Gegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn eine schriftliche Mängelrüge uns nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.  
8.2. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge des Auftraggebers werden wir alle mangelhaften Teile nach unserer Wahl nachbessern oder ersetzen. Ersetzte Teile sind an uns zurückzugeben. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder sich über eine angemessene Frist hinaus verzögert, oder aus sonstigen von uns zu vertretenden Gründen fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.  
8.3. Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der Auftraggeber kann sich auf einen von ihm beabsichtigten Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.  
8.4. Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung der Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.  
8.5. Wir leisten keine Gewähr für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte entstanden sind.  
8.6. Der Auftraggeber trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck der gelieferten Produkte die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der erforderlichen Prüfverfahren, für die Auswahl des Werkstoffes sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns zur Verfügung gestellten technischen Daten, Unterlagen und Zeichnungen, Modelle, Fertigungseinrichtungen. Dies gilt auch für den Fall, dass wir Änderungen vorschlagen, denen der Auftraggeber zustimmt.  
8.7. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter den in Ziffer 10. dieser Lieferbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.  
8.8. Die Bestimmungen gemäß Ziffer 10. gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Auftraggebers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.  
8.9. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.  

9. Schutzrechte 
9.1. Bei Rechtsverletzungen von durch uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses Abschnitts 9. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.  
9.2. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die nach seinen Vorgaben herzustellenden Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt uns von Ansprüchen wegen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern hin frei, die gegen uns im Zusammenhang mit Produkten geltend gemacht werden, welche wir nach Zeichnungen, Produktspezifikationen oder Anweisungen des Auftraggebers hergestellt haben.  
9.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, unsere Schutzrechte zu achten und die ihm im Zusammenhang mit der Bestellung zugänglich gewordenen sonstigen und geschützten Kenntnisse nicht weiterzugeben und zu verwerten.  
9.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Warenzeichen nicht zu verletzen und bei der Verarbeitung aufrechtzuerhalten.  

10. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens  
10.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts 10. eingeschränkt.  
10.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.  
10.3. Soweit wir gemäß Ziffer 10.2. dieser Lieferbedingungen dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 10.3. gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens unserer Organmitglieder oder leitenden Angestellten.  
10.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.  
10.5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 
10.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.  
10.7. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.  
10.8. Die Einschränkungen dieses Abschnitts 10. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Datenschutzrechtliche Ansprüche werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.  

11. Liefermenge  
Maß-, Gewichts- und Mengenangaben in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen stellen branchenübliche Näherungswerte dar und sind keine Beschaffenheitsgarantien. Gießtechnisch bedingte Maß-, Gewichts- und Mengenabweichungen sind ebenso zulässig, wie solche innerhalb branchenüblicher Toleranzen und einschlägiger DIN-Normen und berechtigen den Auftraggeber nicht zu Beanstandungen. Für die Abrechnung sind die von uns festgestellten und in den Lieferscheinen angegebenen Maße, Gewichte und Liefermengen maßgebend.  

12. Form- und Fertigungsvorrichtungen  
12.1. Stellt der Auftraggeber uns Modelle, Gießwerkzeuge oder andere Form- oder Fertigungsvorrichtungen zur Verfügung, so erfolgt die Zusendung an uns auf Kosten des Auftraggebers und ist für uns kostenfrei.  
12.2. Vom Auftraggeber zum Eingießen angelieferte Teile müssen maßhaltig und eingussfertig sein. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Auftraggeber kostenlos Ersatz zu liefern. Die Zahl der Eingussteile muss die der bestellten Gussstücke angemessen überschreiten.  
12.3. Eine Verpflichtung, die Übereinstimmung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Modelle, Gießwerkzeuge und Formeinrichtungen mit uns übergebenen Zeichnungen, Mustern oder den vertraglichen Spezifikationen zu prüfen, besteht für uns nicht und erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung. Der Auftraggeber haftet für gießereitechnisch richtige Konstruktion und die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der zur Verfügung gestellten Teile. Wir sind berechtigt, Änderungen hieran vorzunehmen, soweit uns dies aus gießereitechnischen Gründen notwendig erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird. Kosten der aufgrund gießtechnischer Erfordernisse notwendigen Änderungen und Nachbearbeitungskosten, die Kosten der Instandhaltung sowie Kosten des Ersatzes von Modellen, Gießwerkzeugen und Formeinrichtungen, trägt der Auftraggeber.  
12.4. Fertigen wir im Auftrag des Auftraggebers Modelle, Gießwerkzeuge oder andere Fertigungseinrichtungen an, oder beschaffen diese, trägt der Auftraggeber hierfür die Kosten. Dies gilt auch für Ersatzmodelle und Folgewerkzeuge. Bei Nichtausnutzung eines Gießwerkzeuges übernimmt der Auftraggeber den Restanteil der nicht gedeckten Kosten. Die angefertigten oder beschafften Gegenstände bleiben in unserem Besitz und sind unser Eigentum. Sofern abweichend vereinbart ist, dass der Auftraggeber Eigentümer der Fertigungseinrichtung wird, geht das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Preises auf ihn über. Die Übergabe der Fertigungseinrichtung wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Der Auftraggeber kann das Verwahrungsverhältnis frühestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang kündigen, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. 
12.5. Auftragsbezogene Form- und Fertigungsvorrichtungen behandeln und verwahren wir mit der Sorgfalt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Zur Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Wir haften nicht für den zufälligen Untergang oder Verschlechterung der uns zur Verfügung gestellten Fertigungsteile, Modelle, Kokillen, Formen, etc.. Ansprüche aus Folgeschäden hieraus können vom Auftraggeber nicht geltend gemacht werden. Wir können die uns zur Verfügung gestellten Fertigungsteile, Modelle, Kokillen, Formen, etc. auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an ihn zurücksenden, wenn sie von uns nicht mehr benötigt werden oder, sofern der Auftraggeber unserer Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, sie zu üblichen Lagerkosten aufbewahren und nach erfolgloser angemessener Fristsetzung und Androhung vernichten oder verwerten.  
12.6. Der Auftraggeber kann uns gegenüber hinsichtlich eingesandter oder in seinem Auftrag angefertigter oder beschaffter Modelle, Gießwerkzeuge oder Formeinrichtungen Ansprüche aus Urheberrechten oder gewerblichen Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er uns schriftlich auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen hat und sie sich ausdrücklich vorbehalten hat.  
12.7. Der Auftraggeber steht nach Maßgabe dieser Ziffer 12.7. dafür ein, dass durch von ihm zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Modelle oder Fertigungseinrichtungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, die dadurch resultieren, dass wir nach Zeichnungen des Auftraggebers oder seinen sonstigen Angaben oder Fertigungseinrichtungen arbeiten, und hat uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er-kennen müssen.  
12.8. Entsteht bei der Benutzung einer nur einmal verwendbaren Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Auftraggeber entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.  

13. Datenschutz  
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser, erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten und zu speichern.  

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht 
14.1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber nach unserer Wahl Biberach/Riss, Deutschland oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Biberach/Riss, Deutschland ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.  
14.2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CIDG) gilt nicht.  
14.3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.  
14.4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.